Für vorläufige Insolvenzverwaltung Vorsteuerüberhänge geltend gemacht
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden. Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte der Kläger Vorsteuerüberhänge geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Vorsteuern dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzuordnen seien.
Insolvenzrecht erfordert Aufteilung des Unternehmensvermögens
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und zunächst auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Unternehmen nach den Erfordernissen des Insolvenzrechts in einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufzuteilen sei, zwischen denen keine Umsatzsteuern verrechnet werden dürften. Maßgeblich für die Aufteilung sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. In diesem Zeitpunkt unterliege die Insolvenzmasse nämlich noch nicht der Beschlagnahme.
§ 55 Abs. 4 InsO gilt nicht für Forderungen der Masse
Dieser Beurteilung stehe auch die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO nicht entgegen, wonach Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten. Diese Regelung erfasse nach ihrem Wortlaut nur Verbindlichkeiten, nicht aber Forderungen der Masse, so das FG. Forderungen und Verbindlichkeiten seien auch nach dem Gesetzeszweck nicht gleichzustellen. Die Regelung sei vielmehr eingeführt worden, um den Nachteil auszugleichen, den der Fiskus als Gläubiger hinzunehmen hat, denn er könne – anders als andere Insolvenzgläubiger – keine Vorkehrungen gegen drohende Verluste von vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten treffen. Vor diesem Hintergrund liege auch keine verfassungswidrige Privilegierung des Fiskus vor. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.