FG Münster: Keine ermäßigte Besteuerung für Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume

Auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, gilt nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19.09.2019 entschieden (Az.: 5 K 371/19 E).

Kläger erhielt Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume

Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Versicherungsleistungen, danach Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 28.02.2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

FA lehnte ermäßigte Besteuerung der Renteneinkünfte ab

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.

FG: Ermäßigter Steuersatz findet keine Anwendung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung sei aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen. Der ermäßigte Steuersatz finde jedoch keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.12.2017 abzustellen.

Nachzahlung als zeitlich verzögerte Auszahlung anzusehen

Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

FG Münster, Urteil vom 19.09.2019 - 5 K 371/19 E

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2019.