FG Münster: Kein Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung bei Auslandssemester ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine Studentin, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, kann für Auslandssemester und -praktika mangels doppelter Haushaltsführung keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.01.2018 entschieden (Az.: 7 K 1007/17 E). Das FG hat die Revision zugelassen, um den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in Bezug auf Bildungseinrichtungen klären zu lassen.

Werbungskostenabzug für Auslandssemester begehrt

Die Klägerin absolvierte nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

FG: Mangels doppelter Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug möglich

Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorlägen. Das sei hier nicht der Fall.

Kein eigener Hausstand außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte im Ausland

Denn eine doppelte Haushaltsführung läge gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann vor, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Laut FG befand sich die erste – nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG zu bestimmende – Tätigkeitsstätte der Klägerin während der Auslandsaufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

FG Münster, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2018.