FG Münster: Anscheinsbeweis privater Pkw-Nutzung kann bei Personengesellschaften durch weitere private Fahrzeuge der Gesellschafter erschüttert werden

Der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.03.2018 entschieden (Az.: 7 K 388/17 G,U,F).

GmbH & Co. KG hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3

Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt. An der Klägerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt.

Gesellschafter verfügten über verschiedene eigene Fahrzeuge

Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Seine Ehefrau fuhr - bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen - einen BMW Z4. Einer der beiden Söhne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verfügung, den er zunächst alleine nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit seiner Familie etwa sieben Kilometer vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zunächst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.

Finanzamt berücksichtigte für BMW X3 privaten Nutzungsanteil nach 1%-Regelung

Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sogenannten 1%-Regelung berechnete. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen hätten die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

FG: Anscheinsbeweis spricht zwar für private Nutzung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet sei und zur Verfügung stehe, auch privat genutzt wird. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei.

Anscheinsbeweis aber erschüttert – Gesellschafter standen für private Fahrten vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung

Das FG war aber davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist. Die Klägerin habe den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert. Denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320d Touring - ein Modell der Mittelklasse - biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschränkten Gebrauchswert auf. Da der Sohn aber unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein geräumiges Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen können. Gleiches gelte für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch ein Fahrzeug führen konnte. Dass die 7 km vom Betriebsgelände entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen X3 zugegriffen hat, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

FG Münster, Urteil vom 21.03.2018 - 7 K 388/17 G,U,F

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2018.