Kläger: Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar
Der Kläger war Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Von diesen Körperschaften erhielt er pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Hiergegen berief sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar seien (vgl. dazu BFH, DStR 2017, 711).
FG weist Klage ab: Entschädigung ist eine Gegenleistung
Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Da zu den Aufgaben des Klägers insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe, sei er mit einem Aufsichtsratsmitglied vergleichbar. Die gewährten Entschädigungen stellten außerdem im Sinn eines Leistungsaustauschs eine Gegenleistung für den vom Kläger erbrachten Arbeitsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Sitzungen dar. Insofern bestehe keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhielten.