FG Köln: Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 01.12.2017 entschieden (Az.: 3 K 625/17). Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Behörde erkannte Kosten nicht an

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Nötiger Schweregrad nicht erreicht

Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 - 3 K 625/17

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2018.