FG Hessen zum Kindergeld: Eingliederungshilfe bei einem volljährigen, behinderten Kind als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen

Bei der kindergeldrechtlichen Prüfung der Frage, ob ein volljähriges, behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII bei der Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist. Dies hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 21.09.2017 entschieden (Az.: 12 K 2289/13). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (dort anhängig unter dem Az.: III B 124/17).

Kläger begehrte Kindergeld für schwerbehinderten, volljährigen Sohn

Der Kläger beantragte für seinen schwerbehinderten, volljährigen Sohn Kindergeld. Er machte geltend, sein Sohn könne seinen Lebensunterhalt trotz seines Einkommens wegen der hohen behinderungsbedingten Kosten nicht selbst bestreiten. Die Familienkasse sah dies anders und lehnte den Antrag ab. Die finanziellen Mittel des Sohnes überstiegen seinen notwendigen Lebensbedarf. Dabei berücksichtigte die Familienkasse als behinderungsbedingten Mehrbedarf nur das Pflegegeld (Stufe III). Der Kläger war unter anderem der Ansicht, dass auch die Eingliederungshilfe im Rahmen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen sei. Sein Einspruch blieb aber ohne Erfolg, so dass er Klage beim FG erhob.

FG: Eingliederungshilfe bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf zu berücksichtigen

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Kindergeld. Sein Sohn sei "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei der Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs sei auch die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das behinderte Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist.

FG Hessen, Urteil vom 21.09.2017 - 12 K 2289/13

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2018.