Kläger begehrte Kindergeld für schwerbehinderten, volljährigen Sohn
Der Kläger beantragte für seinen schwerbehinderten, volljährigen Sohn Kindergeld. Er machte geltend, sein Sohn könne seinen Lebensunterhalt trotz seines Einkommens wegen der hohen behinderungsbedingten Kosten nicht selbst bestreiten. Die Familienkasse sah dies anders und lehnte den Antrag ab. Die finanziellen Mittel des Sohnes überstiegen seinen notwendigen Lebensbedarf. Dabei berücksichtigte die Familienkasse als behinderungsbedingten Mehrbedarf nur das Pflegegeld (Stufe III). Der Kläger war unter anderem der Ansicht, dass auch die Eingliederungshilfe im Rahmen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen sei. Sein Einspruch blieb aber ohne Erfolg, so dass er Klage beim FG erhob.
FG: Eingliederungshilfe bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf zu berücksichtigen
Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Kindergeld. Sein Sohn sei "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei der Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs sei auch die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das behinderte Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist.