FG Hessen: Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaftsteuer ändert sich nicht durch in Italien erforderliche Annahme des Erbes

Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen. Diese fällt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht im Fall einer Erbin entschieden, die zwar zum Todeszeitpunkt in Deutschland wohnte, ihren Wohnsitz aber zum Zeitpunkt der Erklärung der Annahme aufgegeben hatte. Das Urteil vom 22.08.2019 (Az.: 10 K 1539/17, BeckRS 2019, 24968) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig.

Streit um Anwendbarkeit der deutschen Erbschaftsteuer

Die Klägerin besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem ihr Vater im Ausland verstorben war, wurde sie durch Annahme der Erbschaft Miterbin. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen deutschen Wohnsitz. Als sie – einige Monate später – die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken. Die Klägerin teilte dies dem Finanzamt mit, vertrat aber die Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer, da das italienische Recht nicht vorsehe, dass eine Erbschaft automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei. Das Finanzamt besteuerte die Erbschaft mit dem Argument, dass die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz im Inland gehabt habe und damit der inländischen Steuerpflicht unterliege. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht spiele daher keine Rolle.

Steuer nach italienischem Recht auf festzusetzende Steuer in Deutschland anzurechnen

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht müsse auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden. Im Übrigen aber sei die Festsetzung der Steuer rechtmäßig gewesen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Der Erbschaftsteuer unterliege der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen. Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliege der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies sei der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe.

Zeitpunkt des Entstehens wird nicht hinausgeschoben

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen Wohnsitz im Inland. Es spiele keine Rolle, dass sie nach dem italienischen Recht erst die Erbschaft annehmen musste, um Erbin zu werden. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer werde dadurch nach deutschem Recht auch nicht hinausgeschoben.

FG Hessen, Urteil vom 22.08.2019 - 10 K 1539/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2020.