FG Hessen: Ehegatte kann Aufteilungsantrag grundsätzlich nicht zurücknehmen

Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen, da es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts handelt. Eine Rücknahme komme nur bei Unrichtigkeiten in Betracht, wie das Hessische Finanzgericht in Kassel mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 22.06.2017 entschieden hat (Az.:10 K 833/15).

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Ehemann auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemannes wurde im Verlauf des Streitjahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemannes aus selbstständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemannes nachgereicht, was zur Abhilfe des Einspruchs durch Erlass eines entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheides führte.

Aufteilung bescherte Klägerin hohe Nachforderung

Wegen des noch offenen Aufteilungsantrages der Klägerin erließ das Finanzamt gleichzeitig auf Basis dieses geänderten Bescheides auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer. Dieses führte dazu, dass auf die Klägerin 100% der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Klägerin erhielt eine hohe Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Sie legte gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Mit Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld überholt. Dem folgte das Finanzamt nicht und hob den Aufteilungsbescheid nicht auf.

FG: Klägerin konnte Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage unter Zulassung der Revision ab. Der Aufteilungsbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit könne der Antrag aber nicht zurückgenommen werden. Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrages ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten. Ein Aufteilungsbescheid könne allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Vorliegend beruhe der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert.

FG Hessen, Urteil vom 22.06.2017 - 10 K 833/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2018.