FG: Interesse des Steuerpflichtigen an Aussetzung der Vollziehung überwiegt
Zwar sei nicht automatisch auch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sei und deshalb das BVerfG anrufe. Da ein formell verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz zunächst grundsätzlich weiterhin anzuwenden sei, müsse das Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das öffentliche Interesse, insbesondere das Fiskalinteresse, abgewogen werden. Hier sei dem Interesse des Steuerpflichtigen der Vorrang einzuräumen.
Rückwirkende Nichtigerklärung durch BVerfG wahrscheinlich
Laut FG ist im Rahmen der maßgeblichen "summarischen Prüfung" eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt werde. Es liege insoweit nicht anders als bezogen auf die Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG), die bei Anteilsübertragungen von mehr als 25% einen quotalen Verlustuntergang anordne. Das BVerfG habe entschieden, dass diese Rechtsfolge mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und dass die festgestellte Unvereinbarkeit vorbehaltlich einer gesetzlichen Nachbesserung bis spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend eintritt (BeckRS 2017, 109540). Das Fiskalinteresse, das der Gesetzgeber bei der Einführung von § 8c KStG mit einer jährlichen Haushaltswirkung von 1,45 Milliarden Euro angegeben habe, ändere in Anbetracht dessen an der Rückwirkung nichts.
FG-Beschluss widerspricht Verwaltungspraxis
Das FG widerspricht mit seiner Entscheidung der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 15.01.2018, BStBl I 2018, 2, dort unter V. in Verbindung mit Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 KStG a.F. ergangen seien, kein Grund bestehe.