Steuerpflichtiger glich Steuerschulden teilweise aus und bereinigte wirtschaftliche Situation
Der insolvente Steuerpflichtige glich zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des Finanzamtes aus und leitete eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation unter anderem durch Veräußerung einer Immobilie ein. Dem Finanzamt bot er die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 Euro zur Sicherung künftiger Steueransprüche an.
Finanzamt hielt Insolvenzantrag trotzdem aufrecht
Gleichwohl hielt das Finanzamt unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht. Nach dieser Vorschrift wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, das heißt der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (oder Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
FG: Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft
Das Finanzgericht hat das Finanzamt im Eilverfahren zur Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld angeboten habe, sei die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrages unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.