FG Düsseldorf verneint Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Die Betreiberin eines Produktionsunternehmens muss die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand nicht hinnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2019 hervor. Das Gericht lehnt die Einordnung als fiktives Anlagevermögen ab, hat aber die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Az.: 10 K 2717/17 G, Zerl, BeckRS 2019, 2283).

Finanzamt: Kurzfristigkeit der Anmietung unbeachtlich

Die Klägerin präsentierte im Jahr 2015 auf einer fünftägigen Fachmesse ihr Produktsortiment. Die Fachmesse findet alle drei Jahre statt. Auf weiteren Messen stellt die Klägerin nicht aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlte Miete für den Messestand teilweise ihrem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sei. Es handele sich um Mietzinsen für die Benutzung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das im Eigentum eines anderen stehe. Die Kurzfristigkeit der Anmietung sei insofern unbeachtlich.

Betriebliche Verhältnisse maßgeblich

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG lehnte eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin ab. Die Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen gegeben ist, müsse sich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an. Daher könne ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig – wie beispielsweise für wenige Tage oder auch nur Stunden – gemietet oder gepachtet werde.

Teilnahme an Messen hier nicht zwingend erforderlich

Für das Produktionsunternehmen der Klägerin sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten. Ihr Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei ihre freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2019.