FG Düsseldorf: Keine Verlustabzugsbeschränkung nach der Mindestbesteuerungsregelung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind Zwischenveranlagungen aufzuheben und Gewinne und Verluste des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG (sogenannte Mindestbesteuerung) zu verrechnen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.09.2018 entschieden. Die Vorschrift sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 6 K 454/15 K).

Nach Insolvenzverfahren Körperschaftsteuerbescheid für gesamten Abwicklungszeitraum ohne Verlustabzugsbeschränkung begehrt

Der Kläger war zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2003 eröffnet. Am 15.03.2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz der GmbH, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Das beklagte Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest, wobei es den Grundabzugsbetrag in Höhe von einer Million Euro nach der sogenannten Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal berücksichtigte. Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung begehrt wurde. Dies lehnte der Beklagte ab. Dagegen klagte der Kläger beim FG.

FG: Veranlagungen für die Jahre 2003-2015 nur vorläufige Zwischenveranlagungen

Das FG hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003-2015 nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen seien, in dem der Gewinn beziehungsweise der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt werde. Hierfür spreche, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stelle. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar sei.

Mindestbesteuerungsregelung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung verfassungskonform auszulegen

Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung sei die Mindestbesteuerungsregelung verfassungskonform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreife, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöse. Dies ergebe sich unter anderem aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollten. 

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018 - 6 K 454/15 K

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2018.