Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto gelten auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung im Sinn des § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt, entschied das Finanzgericht Düsseldorf unter Zulassung der Revision mit Urteil vom 23.06.2020.

Finanzamt betrachtete Regiebetrieb-Verluste als verdeckte Gewinnausschüttung

Klägerin des Verfahrens war eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also eines in ihre Gemeindeverwaltung eingegliederten, unselbstständigen wirtschaftlichen Unternehmens, der seit Jahren Verluste erzielte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust ist. Dies löste nach Ansicht des Finanzamts eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.

Kapitalertragsteuer nachgefordert

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die dagegen erhobene Klage wurde damit begründet, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.

FG: Nachforderung der Kapitalertragsteuer war rechtens

Das Finanzgericht hat die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die Klägerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert habe, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Einlagenrückgewähr vorliege. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehle, werde gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert.

Nullbescheinigungsfiktion gilt auch für Regiebetriebe

Die entsprechende Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG gelte auch für Regiebetriebe. Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch sei, sei die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies müsse auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten.

Urteil hat große Bedeutung für wirtschaftliche Betätigung von Städten und Gemeinden

Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt habe auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr solle durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden. Die Entscheidung hat für die Besteuerung der wirtschaftlichen Betätigung von Städten und Gemeinden große Bedeutung.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020 - 6 K 2049/17

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2020.