FG Düsseldorf: Aufwendungen für Herrenabende bei privater Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben absetzbar

Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter “Herrenabende“ unterliegen zwar keinem generellen Abzugsverbot, können aber, wenn eine private Mitveranlassung vorliegt, nur hälftig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 31.07.2018 entschieden (Az.: 10 K 3355/16).

FG lehnte Aufwendungen für Gartenfest als Betriebsausgaben grundsätzlich ab

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie machte Aufwendungen für sogenannte Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien. Im ersten Rechtsgang wurde die Klage vom Finanzgericht abgewiesen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen.

BFH verneinte kategorisches Abzugsverbot

Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2016 (Az. VIII R 26/14, BeckRS 2016, 95704) aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

FG: Private Mitveranlassung erlaubt vorliegend nur hälftigen Abzug der Aufwendungen

Nach Neuverhandlung hat das Finanzgericht die Aufwendungen trotzdem nur hälftig zum Abzug zugelassen. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 - 10 K 3355/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2018.