Erbin machte Aufwendungen für Steuererklärungen und Wohnungsräumung geltend
Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die genannten Aufwendungen zu berücksichtigen.
FG: Aufwendungen für Steuererklärungen des Erblassers mindern Erbschaftssteuer
Das Finanzgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie “eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“.
Erbin durfte Steuerberater beauftragen
Für ein “Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.
Kosten für Wohnungsauflösung nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und damit nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.