FG Baden-Württemberg konkretisiert Umfang unternehmerischer Betätigung eines Luftkurorts

Eine als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannte Gemeinde wird nicht als Unternehmerin tätig, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.10.2018 klargestellt. Denn Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und -anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie beispielsweise Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, seien frei und unentgeltlich zugänglich. Unternehmerin mit Vorsteuerabzug sei die Gemeinde dagegen, soweit sie Dritten entgeltlich ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke überlässt (Az.: 1 K 1458/18).

Finanzamt kürzte Vorsteuerbeträge

Die Klägerin betreibt unter anderem einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Das beklagte Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei unter anderem nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und -anlagen, Gärtnerei, Bauhof, Hundekotbeutel, Hundestationen, Abfallbehälter, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, dem Park und Pavillon.

Einrichtungen seien Allgemeingebrauch gewidmet gewesen

Das FG differenzierte in seiner jetzt ergangenen Entscheidung nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Es fehle auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit "Kurbetrieb". Die öffentlichen Einrichtungen seien dem Allgemeingebrauch gewidmet gewesen. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage hätten allgemeinen Zwecken wie der "Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels" gedient. Der "Betrieb der Kureinrichtungen" gegen eine Kurtaxe sei daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren, erläuterte das FG.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2018.