FG: Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung pauschal zu versteuern

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie zum Beispiel die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden (Az.: 15 K 3383/17 L, BeckRS 2018, 34748). Die Revision wurde zugelassen.

Finanzamt erlässt Nachforderungsbescheid

Die Klägerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Klage nur in Bezug auf Aufwendungen für Werbemittel erfolgreich

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel. Das sah das Gericht anders und hat die Klage nur im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel als begründet erachtet.

FG: Alle Aufwendungen in Bemessungsgrundlage einzubeziehen

Im Übrigen wies das FG Münster die Klage ab. Zunächst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht. Denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden, stellte das Gericht fest. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führe sie zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind, so das Gericht. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung.

Kosten für Werbemittel nicht einzubeziehen

Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten werde, so das FG. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten, heißt es in der Entscheidung weiter.

FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2019.