"Feuer, Wasser, Blitz": Damals, im Ferienlager …

Wer haftet, wenn bei der Ferienfreizeit etwas schiefläuft? Das OLG Frankfurt a.M. entschied: Eine Gemeinde kann für Verletzungen haften – selbst wenn die Betreuerinnen und Betreuer eine Warnung ausgesprochen haben. Ein Junge hatte sich bei einem Bewegungsspiel mit einem Stock am Auge verletzt.

Eine Gemeinde haftet für die Verletzung eines Kindes während einer Ferienfreizeit, wenn die eingesetzten Betreuungspersonen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Betreuung im Rahmen einer kommunalen Ferienfreizeit sei als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Damit greife der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Gemeinde müsse für das leicht fahrlässige Verhalten ihrer Betreuerinnen und Betreuer deswegen einstehen, so das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.06.2025 – 3 U 131/23).

Der Fall betrifft einen siebenjährigen Jungen, der an der Ferienfreizeit einer Gemeinde für rund 40 Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren teilnahm. Je zwei Betreuungspersonen beaufsichtigten dabei jeweils eine Gruppe von etwa acht Kindern. Zu Beginn der Ferienfreizeit wiesen die Betreuerinnen und Betreuer die Kinder unter anderem darauf hin, dass nicht mit Steinen oder Stöcken geworfen oder "herumgefuchtelt" werden solle. Im Übrigen war das Spiel mit Stöcken erlaubt.

Während eines Bewegungsspiels im Wald wurde der Siebenjährige durch einen mindestens 40 cm langen Stock, den ein anderes Kind in der Hand hielt, schwer am Auge verletzt. Das Kind hatte den Stock während des Spiels "Feuer, Wasser, Blitz", bei dem die Kinder auf Kommando so schnell wie möglich verschiedene Stationen aufsuchen müssen, bei sich getragen. Auf den Zuruf "Wasser" sprangen die Kinder auf einen Baumstamm. Der Junge rutschte ab, wobei der Stock in sein Auge geriet. Ein Rettungshubschrauber brachte den Jungen in eine Augenklinik, wo er notoperiert wurde.

Aufsichtspflichtverletzung bei kommunaler Ferienfreizeit

Hierzu führte das OLG Frankfurt a.M. zunächst aus: Die Betreuerinnen und Betreuer hätten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gemäß § 839 BGB als Amtspflicht die Aufsicht über die minderjährigen Kinder übernommen. Die Ferienfreizeit sei der Jugendarbeit und damit dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Die Erhebung von Teilnahmegebühren spreche dabei für eine öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung.

Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren sowie Voraussehbarkeit und Zumutbarkeit. Dabei greife die Beweislastregel gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Aufsichtspflichtige darzulegen und zu beweisen hat, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen habe.

Die Richterinnen und Richter entschieden: Bei einem Spiel wie "Feuer, Wasser, Blitz", bei dem es um Reaktionsschnelligkeit gehe, seien höhere Anforderungen an den Umfang der Aufsichtspflicht zu stellen. Auch in Anbetracht des Mindestalters von sechs Jahren wäre eine konkrete Aufforderung zum Ablegen zuvor aufgesammelter Stöcke erforderlich gewesen. Die Betreuerinnen und Betreuer hätten vor dem Bewegungsspiel im Wald kontrollieren müssen, ob einzelne Kinder noch Stöcke in den Händen halten. Eine bloße allgemeine Belehrung reiche nicht aus.

Die Betreuerinnen und Betreuer hätten deswegen leicht fahrlässig gehandelt. Die Verantwortlichkeit für die Verletzung der Aufsichtspflicht treffe gemäß Art. 34 S. 1 GG die Gemeinde.

Kein Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss für – nicht vorsätzlich herbeigeführte – Personenschäden nach §§ 104, 106 SGB VII greife nicht ein. Zum Personenkreis der gesetzlich Unfallversicherten gehören über § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) SGB VII auch Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen. Allerdings nur, wenn deren Träger erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII sind. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil es bei einer Ferienfreizeit am Merkmal der "Ortsgebundenheit" fehle.

Auch ein Haftungsausschluss durch die "Teilnahmebedingungen" der Ferienfreizeit greife nicht. Die Klausel "Für die Teilnehmer der Veranstaltungen besteht eine Schüler-Unfallversicherung. Ein weiterer Anspruch gegenüber der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten besteht nicht" stelle einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) BGB dar.

Ob die Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse überhaupt anwendbar seien, müsse hier laut OLG Frankfurt a.M. aber nicht entschieden werden, da die Unfallkasse Hessen die Übernahme jedenfalls abgelehnt habe und daher gerade keine gesetzliche Unfallversicherung greife.

Spieleifer überlagert Risikovermeidung

Das Gericht hat zugleich entschieden, dass das Kind, das den Stock hielt, nicht haftet. Zwar hatte es das neunte Lebensjahr fast vollendet und war grundsätzlich einsichtsfähig im Sinne des § 828 BGB. Doch in der konkreten Spielsituation – ein körperlich forderndes Reaktionsspiel – seien Kinder typischerweise nicht in der Lage, das Gefahrenpotenzial eines Stocks zu erkennen und entsprechend zu handeln. Der Spieleifer habe die kognitiven Fähigkeiten zur Risikovermeidung überlagert. Damit fehle es an der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit, sodass das Kind kein Verschulden gemäß § 276 BGB treffe.

Das Verfahren wurde zur Klärung der Höhe der Ansprüche an das LG Limburg zurückverwiesen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.06.2025 - 3 U 131/23

Redaktion beck-aktuell, jss, 13. Oktober 2025.

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