Ex-NPD-Abgeordneter scheitert vor EGMR: Holocaust-Leugnung nicht von EMRK gedeckt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Beschwerde des ehemaligen NPD-Landtagsabgeordneten Udo Pastörs abgewiesen. Pastörs habe als Abgeordneter absichtlich Unwahrheiten zur Verleumdung von Juden und Leugnung des Holocausts geäußert. Dies sei nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit in der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt, erklärten die Richter am 03.10.2019 einstimmig. Sie bestätigten damit Entscheidungen deutscher Gerichte (Az.: 55225/14).

Weiterer Beschwerdepunkt: Entscheidungen durch verheiratete Richter an unterschiedlichen Gerichten gerügt

Uneinig waren die Straßburger Richter jedoch in einem zweiten Beschwerdepunkt Pastörs'. Der Politiker hatte sein Recht auf ein unparteiisches Gericht in Deutschland verletzt gesehen, da zwei der Richter, die in den Jahren 2012 und 2013 an unterschiedlichen Gerichten in seinem Fall entschieden, verheiratet waren. 

Abweichendes Votum: Unparteilichkeit des Gerichts gefährdet

Drei der sieben Richter des Menschenrechtsgerichtshof sahen Pastörs in dieser Beschwerde im Recht. Seine Befürchtung, dass die Unparteilichkeit dadurch in Gefahr sein könnte, sei nicht angemessen behoben worden, erklärten diese Richter. Da sie sich bei der Abstimmung in der Minderheit befanden, hat das aber keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Richter in Straßburg ihre unterschiedlichen Ansichten nach einem Urteil öffentlich darlegen.

Holocaust in Landtagsrede geleugnet

Das Amtsgericht Schwerin hatte Pastörs 2012 wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht in Schwerin und das Oberlandesgericht in Rostock bestätigten das Urteil. Nach Ansicht der Richter hatte Pastörs in einer Rede im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern den Holocaust geleugnet. Im Juni 2014 lehnte zudem das Bundesverfassungsgericht den EGMR-Unterlagen zufolge die Verfassungsbeschwerde Pastörs ohne Angabe von Gründen ab.

EGMR, Urteil vom 03.10.2019 - 55225/14

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2019 (dpa).