Ex-Lehrer bleibt in Schulverwaltungsliste "Beschäftigungshindernisse" vermerkt

Ein ehemaliger Lehrer, der wegen intimer WhatsApp-Kommunikation mit Schülerinnen während seines Schuldienstes in eine Liste der Schulverwaltung über "Beschäftigungshindernisse" eingetragen wurde, ist mit seiner Klage auf Löschung des Eintrags gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Klage am 23.06.2020 mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig erachtet.  

Lehrer schied nach intimer WhatsApp-Kommunikation mit Schülerinnen aus Schuldienst aus

Der Kläger stand als Lehrer im Dienst des Landes. Wegen mehrfacher Kontakte zu Schülerinnen, mit denen er über WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht hatte, leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Er warf dem Kläger insbesondere die Verletzung des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen, das Disziplinarverfahren wurde eingestellt.

Kläger in Liste "Beschäftigungshindernisse" der Schulverwaltung eingetragen

Der Beklagte vermerkte in einer bei der Schulverwaltung geführten Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Die Schulverwaltung führt diese Liste nach ihren Angaben allein zu dem Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben. Dagegen wandte sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Löschung seiner Daten, hilfsweise auf die Befristung ihrer Speicherung. Das VG wies die Klage ab. Dagegen legte er Berufung ein.

OVG: Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klage sei bereits unzulässig. Denn der Kläger habe für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Eintrag in der Datenbank habe nämlich keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Bezogen auf die von ihm geltend gemachte Berufsfreiheit könne ein Rechtsnachteil erst dann eintreten, wenn er sich erneut für den Landesdienst bewerbe und der Eintrag bei einer Entscheidung über die Wiedereinstellung zu seinem Nachteil herangezogen werde. Es sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich erneut für den Schuldienst des Landes bewerben wolle. Solange dies nicht der Fall sei, mache der Kläger lediglich eine hypothetische Betroffenheit in einem allenfalls möglichen Bewerbungsverfahren geltend. Dies begründe kein Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung.

Keine Stigmatisierung allein durch Vermerk

Soweit der Kläger daneben mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine "Stigmatisierung" befürchte, treffe dies bereits tatsächlich nicht zu. Allein der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit seine persönliche Ungeeignetheit für ein bestimmtes Amt nachgewiesen – was im Übrigen nach den Geschehnissen nicht in Zweifel zu ziehen sei –, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Zudem bleibe der Eintrag auch in einem beschränkten innerbehördlichen Raum, denn nur die mit Einstellungsverfahren betrauten Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff auf die Datenbank. Daher drohe dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste. Ergänzend betonte der Senat, dass die Datenbank der Pflicht des Beklagten diene, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen.

OVG Koblenz, Urteil vom 23.06.2020 - 2 A 10264/20.OVG

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.