Ursprünglich zeitgleiches Inkrafttreten mit der DSGVO geplant
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, einer der Mitinitiatoren der Stellungnahme, schreibt, dass die E-Privacy-Verordnung ursprünglich zeitgleich mit dem Anwendungsbeginn der DSGVO im Mai 2018 in Kraft treten sollte. Diese Frist sei ambitioniert gewesen, doch dies entschuldige nicht, dass noch immer inhaltlich keine wirklichen Fortschritte erzielen worden seien, sondern stattdessen versucht werde, das angestrebte Datenschutzniveau abzusenken. Gerade in dem hochsensiblen Bereich der elektronischen Kommunikation werde eine starke Regelung benötigt. Deshalb müsse die E-Privacy-Verordnung zwingend so ausgestaltet werden, dass das Schutzniveau sowohl der aktuellen E-Privacy-Richtlinie als auch der DSGVO mindestens gehalten und - wo nötig - erweitert wird. Zudem müsse klargestellt werden, dass den Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten auch unter der E-Privacy-Verordnung sämtliche in der DSGVO vorgesehenen Kompetenzen zukommen.
Bereichsspezifische Konkretisierung der DSGVO
Die E-Privacy-Verordnung sei neben der DSGVO das zweite große Gesetzgebungsvorhaben zur Reform des europäischen Datenschutzrechts. Sie solle die aktuell noch geltende E-Privacy-Richtlinie ablösen und den Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation regeln. Insofern stelle sie eine bereichsspezifische Ergänzung und Konkretisierung der Datenschutzvorgaben in der DSGVO dar.
Europäischer Rat hat sich bislang nicht positioniert
Ein erster Entwurf der Verordnung sei von der Europäischen Kommission bereits im Januar 2017 vorgelegt worden. Das Europäische Parlament habe sich im Oktober 2017 zum Gesetzentwurf positioniert. Lediglich der Europäische Rat habe sich nach mittlerweile zweijähriger Debatte noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen können.