EuGH zu erweiterter Einziehung und Dritteinziehung

Der Europäische Gerichtshof erläutert in einer Entscheidung einige Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Dabei äußert sich zum Anwendungsbereich der Richtlinie und der Auslegung einiger ihrer Schlüsselbegriffe. Insbesondere befasst er sich mit der erweiterten Einziehung und der Dritteinziehung.

Zwei Bulgaren wegen Drogenbesitzes zum Zweck des Verteilens verurteilt

Zwei Bulgaren wurden in Bulgarien strafrechtlich verurteilt, weil sie illegal hoch gefährliche Betäubungsmittel zum Zweck ihres Verteilens besaßen. Eine Verfolgung und Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels erfolgte nicht, obwohl es Beweise hierfür gab. Anschließend beantragte die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Einziehung von Geldbeträgen, die bei Durchsuchungen in den Wohnungen der beiden Männer entdeckt worden waren. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht erklärten die Männer, dass die beschlagnahmten Geldbeträge ihren jeweiligen Familienangehörigen gehörten. Letztere nahmen nicht an dem Verfahren teil, da das nationale Recht dies nicht zulässt.

Gericht lehnte Einziehung aufgefundener Geldbeträge ab

Das Gericht lehnte es ab, die Einziehung dieser Geldbeträge anzuordnen, weil es der Auffassung war, dass durch die abgeurteilte Straftat keine wirtschaftlichen Vorteile erzielbar seien. Die Staatsanwaltschaft focht das Urteil mit der Begründung an, das Gericht habe bei der Anwendung der einschlägigen nationalen Bestimmungen die Richtlinie 2014/42/EU nicht berücksichtigt. Das Gericht rief den EuGH an, um klären zu lassen, ob die Anwendung der genannten Richtlinie einen grenzüberschreitenden Sachverhalt erfordert und wie weit die dort vorgesehene Einziehung geht. Ferner sollte der EuGH klären, welchen Umfang das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat, das der dritten Person zuerkannt wird, die behauptet oder von der behauptet wird, dass sie Eigentümerin eines der Einziehung unterliegenden Vermögensgegenstands sei.

EuGH: Kein grenzüberschreitender Sachverhalt erforderlich

Laut EuGH fällt der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42/EU, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. Denn nach dem AEUV falle eine solche Straftat in die in diesem Vertrag genannten Bereiche besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension. Folglich sei der Unionsgesetzgeber befugt, Mindestharmonisierungsvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in diesem Bereich zu erlassen, wobei diese Befugnis auch die Fälle erfasse, in denen sich die mit der Begehung einer konkreten Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkten.

Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung

Nach Ansicht des EuGH sieht die Richtlinie nicht nur die ("einfache") Einziehung von Vermögensgegenständen vor, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellten, der aus der abgeurteilten Straftat herrühre. Vielmehr sehe sie auch die (erweiterte) Einziehung der Vermögensgegenstände des Straftäters vor, die nach Überzeugung des mit der Sache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammten. Solche Einziehungen müssten jedoch unter Wahrung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erfolgen und unterlägen der Voraussetzung, dass die Straftat, deren der Täter für schuldig befunden worden sei, zu den dort aufgezählten Tatbeständen gehört und dass diese Straftat direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann.

Anforderungen an gerichtliche Feststellung der Voraussetzungen der erweiterten Einziehung

Für die "einfache" Art der Einziehung sei es erforderlich, dass der Ertrag, dessen Einziehung beabsichtigt werde, aus der Straftat herrührt, für die die rechtskräftige Verurteilung der Person erfolgt sei, die diese Straftat begangen habe. In Bezug auf die erweiterte Einziehung stellt der EuGH zum einen klar, dass die Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob eine Straftat zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen könne, die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen könnten, etwa ob die Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde. Zum anderen müsse die Überzeugung des nationalen Gerichts, dass die Vermögensgegenstände aus Straftaten stammten, auf den Umständen des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, beruhen. Dafür könne dieses Gericht unter anderem das Missverhältnis zwischen dem Wert der in Rede stehenden Vermögensgegenstände und dem rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person berücksichtigen.

Voraussetzungen einer Dritteinziehung

Zur Dritteinziehung führt der EuGH aus, dass sie den Nachweis voraussetze, dass eine verdächtigte oder beschuldigte Person Erträge auf eine dritte Person übertragen hat oder eine dritte Person solche Erträge erworben hat und diese dritte Person davon Kenntnis hatte, dass mit dieser Übertragung oder diesem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.

Rechte Drittbetroffener

Schließlich darf laut EuGH ein Vermögensgegenstand, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, nicht eingezogen werden, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, im Einziehungsverfahren die Stellung eines Beteiligten zu erlangen. Einer anderslautenden nationalen Regelung stehe die Richtlinie 2014/42/EU in Verbindung mit Art. 47 der EU-Grundrechtecharta entgegen. Denn die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, darunter dritte Personen, die behaupteten oder von denen behauptet werde, sie seien die Eigentümer der Vermögensgegenstände, deren Einziehung beabsichtigt sei, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen. Zudem sehe die Richtlinie mehrere besondere Garantien vor, um die Wahrung der Grundrechte solcher dritten Personen zu gewährleisten. Zu diesen Garantien zähle das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Einziehungsverfahrens, das offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör dieser dritten Personen in diesem Verfahren umfasse, einschließlich des Rechts, ihr Eigentumsrecht an den von der Einziehung betroffenen Vermögensgegenständen geltend zu machen.

EuGH, Urteil vom 21.10.2021 - C-845/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2021.