EuGH-Vorlage zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins bei Kürzung der Pensionskassenrente

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV kann sich laut BAG daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben. Das Gericht hat jetzt den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung dieser Regelung ersucht (Beschluss vom 20.02.2018, Az.: 3 AZR 142/16 (A)).

Eintrittspflicht des PSV strittig

Der Kläger bezieht unter anderem eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Köln Recht. Das Revisionsverfahren vor dem BAG endete jetzt zunächst mit einer EuGH-Vorlage.

BAG: Eintrittspflicht allenfalls aus EU-Recht

Nach Ansicht des BAG sieht das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV könne sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben. Dies setze voraus, so das BAG, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen – wie vorliegend – ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen könne.

EuGH soll Voraussetzungen für staatlichen Insolvenzschutz klären

Entscheidungserheblich für das BAG ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter komme es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfalte und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen könne. Für die Beantwortung der Fragen sei der EuGH zuständig.

BAG, Beschluss vom 20.02.2018 - 3 AZR 142/16 (A)

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2018.