BVerwG befragt EuGH zu Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt. Konkret geht es um den Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über Insolvenzschuldner (Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 7 C 31.17).

Insolvenzverwalter verlangt Zugang zu Steuerdaten der Insolvenzschuldnerin

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger dagegen Erfolg. Hiergegen wendete sich das beklagte Land mit seiner vom OVG zugelassenen Revision.

In Zusammenhang mit DS-GVO auch AO geändert

Das BVerwG weist darauf hin, dass während des Revisionsverfahrens im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung (AO) geändert worden sei. Die Neuregelungen seien vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stünden nunmehr unter anderem die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der - auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO gestützte - Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO.

Einheitliche Auslegung für EU-Recht betreffende und rein nationale Sachverhalte

Eine Anpassung der Abgabenordnung sei zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheide eine "gespaltene" Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus.

EuGH soll zu Gewährleistung einheitlicher Auslegung vorab für Klärung sorgen

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht sei das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche" im Sinn dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche beziehungsweise deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gestützt werden kann.

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2019 - 7 C 31.17

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2019.