EuGH: Kein "Recht auf Vergessenwerden" für in Gesellschaftsregister enthaltene personenbezogene Daten

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten. Allerdings könnten die EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen (Urteil vom 09.03.2017, Az.: C-398/15).

Geschäftsführer geht gegen ungünstigen Registereintrag vor

Salvatore Manni, Geschäftsführer einer Gesellschaft, die einen öffentlichen Auftrag für die Errichtung einer Ferienanlage in Italien erhielt, ging 2007 gerichtlich gegen die Handelskammer Lecce vor. Er war der Auffassung, dass sich die Immobilien der Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer eine anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden war.

Italienischer Kassationsgerichtshof bringt Datenschutzfragen vor EuGH

Das Tribunale di Lecce (erstinstanzliches Gericht Lecce, Italien) gab der Handelskammer Lecce auf, die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, die Manni mit der Insolvenz der früheren Gesellschaft in Verbindung bringen, und verurteilte die Handelskammer zum Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens. Die von der Handelskammer Lecce angerufene Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es die Richtlinie zum Schutz der Daten natürlicher Personen (RL 95/46/EG) und die Richtlinie über die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden (RL 68/151/EWG) verbieten, dass jede Person ohne zeitliche Beschränkung Zugang zu natürliche Personen betreffenden Daten im Gesellschaftsregister haben kann.

EuGH: Offenlegung von Gesellschaftsregistern dient Rechtssicherheit

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass die Offenlegung von Gesellschaftsregistern die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten sicherstellen soll und unter anderem dazu dient, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen. Außerdem könnten sich auch noch mehrere Jahre nach Auflösung einer Gesellschaft Fragen ergeben, die einen Rückgriff auf im Gesellschaftsregister eingetragene personenbezogene Daten erfordern.

Festlegung einheitlicher Frist für Dateneintragung und -abruf nicht möglich

In Anbetracht der Vielzahl der Rechte und Rechtsbeziehungen, die eine Gesellschaft auch nach ihrer Auflösung mit Akteuren in mehreren Mitgliedstaaten verbinden können, und der Unterschiede in den Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechte erscheine es nämlich nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig wären. Unter diesen Umständen könnten die Mitgliedstaaten natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind, nicht das Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen zu können.

Grundrechtseingriff generell hinzunehmen

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dieser Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen (insbesondere in ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten) nicht unverhältnismäßig. Erstens werde nur eine begrenzte Zahl an personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister eingetragen. Zweitens sei es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Wirtschaftsleben teilzunehmen, und die zum Schutz Dritter lediglich das Vermögen dieser Gesellschaft zur Verfügung stellen, verpflichtet sind, die Daten zu ihren Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen.

Besondere Situationen können aber Zugangsbeschränkungen rechtfertigen

Der Gerichtshof schließt es jedoch nicht aus, dass in besonderen Situationen überwiegende, schutzwürdige, sich aus dem konkreten Fall der Person ergebende Gründe es ausnahmsweise rechtfertigen können, den Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in die Daten nachweisen. Eine solche Zugangsbeschränkung zu personenbezogenen Daten müsse das Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein. Es sei Sache jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob er eine solche Zugangsbeschränkung in seiner Rechtsordnung wünscht.

EuGH hält im Fall Mannis Zugangsbeschränkung für nicht gerechtfertigt

Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der EuGH entschieden, dass der Umstand allein, dass sich die Immobilien der Ferienanlage nicht veräußern lassen, weil die potenziellen Käufer Zugang zu den im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten über den Geschäftsfüher Manni haben, unter anderem wegen des berechtigten Interesses dieser Käufer an diesen Informationen nicht für eine Rechtfertigung der Zugangsbeschränkung zu diesen Daten ausreichen kann.

EuGH, Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2017.