EuGH: Online-Firmen müssen Schadenersatz im Schadensland einklagen

Online-Unternehmen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jedem Fall im Land ihres Firmensitzes auf Schadenersatz klagen. Finde die Haupttätigkeit des Unternehmens in einem anderen EU-Staat statt, müsse dort geklagt werden. Die Gerichte im Mitgliedstaat der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit könnten am besten beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welchen Umfang sie hat, stellte der EuGH mit Urteil vom 17.10.2017 fest (Az.: C-194/16).

Eingeklagter Schaden entstand im Land des Gegners

Die EU-Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem das estnische Internet-Unternehmen Bolagsupplysningen gegen negative Netz-Kommentare auf der Seite eines schwedischen Handelsverbands vorging. Estnische Gerichte hatten die Klagen abgewiesen, weil ein Schaden nicht in Estland, sondern eher in Schweden entstanden sei. Auch die Kommentare seien alle auf Schwedisch gewesen. Weil sich die klagende Firma damit nicht zufrieden geben wollte, landete der Fall schließlich vor dem höchsten EU-Gericht.

EuGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidung

Wenn ein Unternehmen vor allem in einem anderen Land als dem seines Firmensitzes tätig sei, muss man laut EuGH davon ausgehen, dass dort eine eventuelle Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens am stärksten spürbar ist. Das gelte insbesondere, wenn unrichtige oder ehrverletzende Angaben und Kommentare auf einer gewerblichen Website stehen und in der Sprache des Mitgliedsstaates verfasst sind, in dem das Unternehmen hauptsächlich tätig ist.

EuGH, Urteil vom 17.10.2017 - C-194/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2017 (dpa).