Keine Interpol-Fahndung mehr nach Einstellung des Strafverfahrens

Wer von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist, darf in der EU und den anderen Ländern des Schengen-Abkommens nicht festgenommen werden, wenn eine Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen ihn wegen derselben Vorwürfe eingestellt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof heute im Fall eines Deutschen entschieden, der aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr ins Ausland reisen konnte. Ihn schütze das Verbot einer Doppelbestrafung.

Schmiergelder in Argentinien

Geklagt hat ein früherer Manager eines deutschen Großunternehmens. Gegen ihn fanden in Deutschland Ermittlungen wegen der Verwicklung in Bestechungszahlungen in Argentinien zwischen 2002 und 2007 statt. Die Staatsanwaltschaft München I stellte das Verfahren schließlich zwei Jahre später gegen Zahlung einer Geldauflage 2009 ein. Parallel dazu untersuchte auch eine amerikanische Staatsanwaltschaft den Fall und erwirkte in den USA einen Haftbefehl. Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) richtete 2012 auf deren Wunsch ein Fahndungsersuchen ("Red Notice") an ihre 190 Mitgliedstaaten - also an fast alle Länder der Welt, darunter auch Deutschland und sämtliche übrigen Staaten der EU sowie des Schengen-Raums. Um seine Auslieferung zu erreichen, sollten die jeweiligen Polizeibehörden seinen Aufenthaltsort ermitteln, ihn festnehmen oder zumindest seine Bewegungsfreiheit einschränken.

Bedenken des VG Wiesbaden

Das VG Wiesbaden, das der Mann daraufhin anrief, sah durch das sogenannte Fahndungszirkular den ehernen Grundsatz des "ne bis in idem" in Gefahr und vermutete einen Strafklageverbrauch. Von den Europarichtern wollte es daher wissen, ob bereits die Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat in ­allen anderen Unterzeichnerstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) untersagt ist, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt hat. Und zwar, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Anklagebehörde festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat. Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Jahr 2013 von Interpol in den Fahndungsaufruf ein "Addendum" einfügen lassen, wonach das Bundeskriminalamt als nationales Zentralbüro von der Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung ausgehe. Dennoch hätten den Ex-Manager offensichtlich fast alle Länder auf ihre Fahndungslisten gesetzt, so die Verwaltungsrichter. Auch Generalanwalt Michal Bobek argumentierte in seinen Schlussanträgen: Das Verbot der Doppelbestrafung könne eine Auslieferung an einen Drittstaat ausschließen, wenn eine Behörde eines Mitgliedslands rechtskräftig über die konkreten Vorwürfe entschieden hat, selbst wenn es sich um die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens handelt.

EuGH: Verbot auch bei Einstellung

So nun auch die Europarichter. Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist, könne im Schengen-Raum und in der EU das Verbot der Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen entgegenstehen, verkündeten sie am Mittwoch. Dies sei der Fall, wenn die zuständigen Behörden von einer  gerichtlichen Entscheidung aus einem Schengen-Staat oder einem EU-Land wissen, mit der rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses Verbot greift. Denn sowohl in Art. 54 SDÜ als auch in Art. 50 der EU-Grundrechtecharta sei der Grundsatz verankert, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person nicht noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werden dürfe. Die Große Kammer des EuGH wies zugleich darauf hin, dass in Zweifelsfällen eine vorläufige Festnahme einen unerlässlichen Zwischenschritt darstellen könne, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und der Gefahr zu begegnen, dass die betreffende Person flüchtet. Sonst aber stünden sowohl das gegenseitige Vertrauen der SDÜ-Vertragsstaaten als auch das Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) einer vorläufigen Festnahme bzw. Inhafthaltung entgegen.

Datenspeicherung zulässig

Jeder Umgang mit den personenbezogenen Daten, wie etwa die Speicherung in nationalen Fahndungsdatenbanken, stelle zudem eine "Verarbeitung" im Sinne der EU-Richtlinie 2016/680 dar. Doch werde damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt, so dass sie nicht automatisch als rechtswidrig anzusehen sei. Im Gegenteil: Sie könne sich gerade als unerlässlich erweisen, um zu überprüfen, ob das Verbot der Doppelbestrafung greife. Anschließend könnten Betroffene jedoch Löschung der Daten verlangen. Anderenfalls müssten diese mit dem Hinweis versehen werden, dass die Tat in den EU- und Schengen-Staaten nicht mehr verfolgt werden dürfe.

EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-505/19

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 12. Mai 2021.