Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Tanchev verwies dabei unter anderem auf das in der EU geltende Recht auf Niederlassungsfreiheit und das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Zugleich betonte er, dass das Diskriminierungsverbot zum Beispiel nicht für die Nominierung von Nationalmannschaften gelte, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde.
Italiener wehrt sich gegen Nichtzulassung
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines seit 2003 in Deutschland lebenden Italieners, der als Amateur intensiv an Leichtathletik-Wettkämpfen in der Altersgruppe über 35 Jahren teilnimmt. Er hatte vor 2016 auch an deutschen Meisterschaften teilgenommen, wurde dann aber nicht mehr zugelassen beziehungsweise durfte nur noch außer Wertung starten.
Vor AG Darmstadt geklagt
In Deutschland ist das Amtsgericht Darmstadt mit dem Fall befasst. Dieses schaltete zur Auslegung des EU-Rechts den EuGH ein. Neben dem Italiener klagt auch dessen Berliner Sportverein TopFit.