Verbraucherschützer dürfen gegen Facebook klagen

Nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Richard de la Tour können Verbraucherschützer berechtigt sein, auch ohne konkreten Auftrag von Betroffenen gegen Datenschutzverstöße bei Internet-Riesen wie Facebook zu klagen. Die europäische Datenschutzgrundverordnung stehe einer deutschen Regelung nicht im Weg, nach der nicht nur Datenschutzbeauftragte klagen dürfen, sondern auch Verbraucherschützer Verbandsklagen einreichen können.

Verbandsklagebefugnis bei Verstößen gegen die DS-GVO umstritten

In Deutschland können nicht nur die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Auch Mitbewerber und Verbände, Einrichtungen und Kammern können ohne Auftrag einer betroffenen Person klagen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist aber umstritten, ob die DS-GVO dem entgegensteht. Er hat daher im Mai 2020 den EuGH hierzu befragt. Im zugrundeliegenden Streit zwischen Verbraucherschützern und Facebook geht es um einen nach Angaben des BGH-Richters Thomas Koch relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutzrecht. Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts können EU-Länder bestimmten Einrichtungen gestatten, ohne Auftrag der geschädigten Menschen Verbandsklagen "zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher" zu erheben. 

Fall betrifft Datenschutzverstöße durch kostenlose Facebook-Spieleapp

Der Dachverband der Verbraucherzentralen kritisiert, dass Facebook mit kostenlosen Spielen anderer Anbieter gegen den Datenschutz verstoßen habe. Zumindest in einem sogenannten App-Zentrum in der Version von 2012 stimmten Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Klick auf “Sofort spielen“ automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zu. Sie berechtigten die Entwickler der Anwendungen mit ihrem Klick auch dazu, "Statusmeldungen, Fotos und mehr" zu posten. Der Nutzer bleibe im Unklaren, was mit seinen Daten geschehe, sagte Koch im Mai 2020.

EuGH, Keine Angabe vom 02.12.2021 - C-319/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021.