Pfand muss nicht im Produktpreis enthalten sein

Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nicht in den Gesamtpreis des Produkts eingerechnet sein. Dies meint der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Nicholas Emiliou. Denn das Pfand sei kein Bestandteil des endgültigen Verkaufspreises. Daher dürften Lebensmittelhändler den Preis für ein Produkt bewerben und das Pfand separat auszeichnen.

Verband Sozialer Wettbewerb klagte

Hintergrund ist eine Vorlage des Bundesgerichtshofes (GRUR 2021, 1320). Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Der Verband hält das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler.

Ohne Pfandeinberechnung Vergleich besser möglich

Der Generalanwalt folgte größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Das Pfand könne den Käuferinnen und Käufern zurückerstattet werden und sei daher – anders als etwa eine Steuer – kein Bestandteil des endgültigen Kaufpreises. Wäre das Pfand schon im Preis eingerechnet, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Produkten ziehen, da für manche Pfand erhoben werde, für andere aber nicht. Je nach Art der Verpackung sei das Pfand auch unterschiedlich hoch, was einen Vergleich nochmal erschwere. Außerdem solle das Pfandsystem ein Anreiz sein, solche Produkte zu kaufen, bei denen der Behälter recycelt werde. Bei einem Gesamtpreis könnte dieser Umweltaspekt für Käufer jedoch in den Hintergrund treten, so Emiliou. Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.

EuGH, Schlussanträge vom 02.02.2023 - C 543/21

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2023 (dpa).