Fluggesellschaften müssen nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Evgeni Tanchev keine Entschädigungen zahlen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können. Arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen stellten einen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache, argumentierte Tanchev am 12.04.2018 in einem Gutachten zu einer Klage von Kunden der deutschen Fluggesellschaft Tuifly. Die Airline müsse allerdings alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern (Schlussanträge vom 12.04.2018, Az.: C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17 und C-292/17).
EuGH, Schlussanträge vom 12.04.2018 - C-195/17
Redaktion beck-aktuell, 12. April 2018 (dpa).
Becker, Wilde Streiks durch go-sick: Fluggesellschaften zwischen Machtlosigkeit und Ausgleichspflicht, NJ 2017, 494
AG Hannover, Außergewöhnliche Umstände, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Fluggastrechteverordnung, Luftverkehrsunternehmen, wilder Streik, BeckRS 2017, 121149
LG Stuttgart, Ausgleichszahlung, Krankmeldung, wilder Streik, Cockpitpersonal, Außergewöhnliche Umstände, BeckRS 2017, 117945
AG Bühl, Außergewöhnliche Umstände, Montrealer Übereinkommen, Koalitionsfreiheit, Luftfahrtunternehmen, Luftfrachtführer, wilder Streik, Arbeitskampf, BeckRS 2017, 118989