EuGH-Generalanwalt: Facebook muss bei rechtswidrigen Hasskommentaren auch nach wort- und sinngleichen Kommentaren suchen

Facebook kann per gerichtlicher Verfügung gezwungen werden, sämtliche Kommentare herauszufiltern, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 04.06.2019. Dasselbe gelte darüber hinaus auch für sinngleiche Kommentare, insoweit allerdings beschränkt auf den Nutzer, der den als rechtswidrig eingestuften Kommentar gepostet hat (Az.: C-18/18).

Hasskommentar über frühere österreichische Grünen-Fraktionsvorsitzende gepostet

Ein Facebook-Nutzer hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel "Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben" gepostet. Durch dieses Posting wurde auf Facebook eine "Thumbnail Vorschau" von der Website oe24.at generiert, die den Titel und eine kurze Zusammenfassung des Artikels sowie ein Foto der damaligen österreichischen Grünen-Fraktionsvorsitzenden (Klubobfrau) Glawischnig-Piesczeks enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, in dem er Glawischnig-Piesczek als "miese Volksverräterin" und Mitglied einer "Faschistenpartei" herabwürdigte. Diese Inhalte konnten von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.

Einstweilige Verfügung gegen Facebook beantragt

Da Facebook auf ihre Aufforderung nicht reagierte, den Kommentar zu löschen, beantragte Glawischnig-Piesczek den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook. Die Plattform sollte es unterlassen, Fotos von ihr zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext mit dem fraglichen Kommentar wortgleiche und/oder "sinngleiche" Behauptungen verbreitet würden. Da die beantragte einstweilige Verfügung vom erstinstanzlichen Gericht erlassen wurde, sperrte Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.

Vorlagegericht: Ausdehnung auf wort- und sinngleiche Kommentare zulässig?

Das österreichische Vorlagegericht, der Oberste Gerichtshof, ist der Ansicht, dass die fraglichen Äußerungen darauf abzielen, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Es rief den EuGH an, um klären zu lassen, ob die Unterlassungsverfügung auch und weltweit auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden könne.

EU-Recht verbietet allgemeine Überwachungspflicht für Host-Provider

Nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Host-Provider (und damit der Betreiber einer Social-Media-Plattform wie Facebook) grundsätzlich nicht für die Informationen verantwortlich, die von Dritten auf seine Server eingestellt werden, wenn er keine Kenntnis von ihrer Rechtswidrigkeit hat. Hat er jedoch erst einmal Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen erlangt, muss er sie löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Außerdem kann einem Host-Provider nach der Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

EuGH-Generalanwalt: Verpflichtung zu umfassenden Suche nach wortgleichen Kommentaren zulässig

Generalanwalt Maciej Szpunar vertritt die Ansicht, dass ein Host-Provider, der eine Social-Media-Plattform wie Facebook betreibt, per gerichtlicher Verfügung verpflichtet werden könne, sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen zu durchsuchen und darunter diejenigen zu identifizieren, die mit der Information wortgleich seien, die von dem Gericht als rechtswidrig eingestuft worden sei. Mit diesem Ansatz könne ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte, dem Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie dem Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit hergestellt werden. Denn zum einen bedürfe es dafür keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Zum anderen sei ein ausgedehntes Filtern notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen, da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden könnten.

Facebook darf auch zur Suche nach sinngleichen Kommentaren verpflichtet werden

Laut Szpunar darf der Host-Provider mit der gerichtlichen Verfügung auch gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind. Dabei müsse er allerdings nur die Informationen durchsuchen, die von dem Nutzer gepostet worden seien, der auch die rechtswidrige Information gepostet habe. Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheide, habe zu gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar seien.

Suche nach sinngleichen Kommentaren aber zu beschränken

Dabei müsse es die beteiligten Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Durch eine Pflicht, von allen Nutzern gepostete sinngleiche Informationen zu identifizieren, würde kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten hergestellt, so Szpunar. Zum einen erfordere es kostspielige Lösungen, um derartige Informationen aufzuspüren und zu identifizieren. Zum anderen würde der Einsatz dieser Lösungen zu einer Zensur führen, so dass die Meinungs- und Informationsfreiheit systematisch beschränkt werden könnte.

Richtlinie steht weltweiter Löschung nicht entgegen

Außerdem hindere die Richtlinie nicht daran, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Denn in der Richtlinie sei die räumliche Reichweite einer Pflicht zur Entfernung von über eine Social-Media-Plattform verbreiteten Informationen nicht geregelt.

Bei ehrverletzenden Kommentaren Völkerrecht und IPR maßgeblich

Im Übrigen sei die räumliche Reichweite auch sonst nicht unionsrechtlich geregelt, so Szpunar weiter. Denn Glawischnig-Piesczek berufe sich nicht auf das Unionsrecht, sondern auf die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts über Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehrverletzung, in deren Bereich es keine Harmonisierung gebe. Sowohl die Frage nach den extraterritorialen Wirkungen einer gerichtlichen Verfügung, mit der eine Löschungspflicht auferlegt werde, als auch die Frage nach der räumlichen Reichweite einer solchen Pflicht sollten am Maßstab insbesondere des Völkerrechts und des Internationalen Privatrechts geprüft werden.

Verpflichtung zu Löschung sinngleicher Kommentare bei konkretem Hinweis zulässig

Schließlich hindere die Richtlinie auch nicht daran, einem Host-Provider die Entfernung von sinngleichen Informationen aufzugeben, wenn der Hinweis darauf von dem Betroffenen, von einem Dritten oder aus anderer Quelle stamme. Denn in einem solchen Fall impliziere die Entfernungspflicht keine allgemeine Überwachung der gespeicherten Informationen, so der Generalanwalt.

EuGH, Schlussanträge vom 04.06.2019 - C-18/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2019.