Übergabe nach EU-Haftbefehl hindert Vergewaltigungsurteil gegen "Maddie"-Tatverdächtigen nicht

Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2020 ergibt sich, dass die Verurteilung des deutschen Tatverdächtigen im Fall "Maddie" wegen Vergewaltigung durch das Landgericht Braunschweig im Jahr 2019 nicht gegen den bei Europäischen Haftbefehlen geltenden Spezialtätsgrundsatz verstößt.

Spezialitätsgrundsatz bei EU-Haftbefehlen

Nach dem in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgestellten Spezialitätsgrundsatz dürfen Personen, die auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls (EHB) übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Nach Art. 27 Abs. 3 lit. g dieses Rahmenbeschlusses findet jedoch der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung, wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung erteilt.

Erster EHB, Übergabe von Portugal, Strafhaft

Der Mann wurde in Deutschland in drei verschiedenen Strafverfahren strafrechtlich verfolgt. Am 06.10.2011 wurde er von einem Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 2016 wurde gegen ihn in Deutschland ein Strafverfahren wegen einer in Portugal begangenen Tat eingeleitet. Da sich der Mann in Portugal aufhielt, erließ die Staatsanwaltschaft Hannover einen EHB zur Strafverfolgung dieser Tat. Die portugiesische Vollstreckungsbehörde bewilligte seine Übergabe an die deutschen Justizbehörden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Während des Vollzugs dieser Strafe wurde die Aussetzung der 2011 verhängten Strafe zur Bewährung widerrufen.

Erneuter EHB nach Ausreise, Übergabe von Italien

Am 22.08.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg bei der portugiesischen Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität und ersuchte um Zustimmung zur Vollstreckung der 2011 verhängten Strafe. Da die portugiesische Vollstreckungsbehörde nicht antwortete, wurde der Mann am 31.08.2020 freigelassen. Am 18.09.2018 begab er sich in die Niederlande und später nach Italien. Am darauffolgenden Tag erließ die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen ihn einen neuen EHB zur Vollstreckung des Urteils vom 06.10.2011. Auf der Grundlage dieses EHB wurde er in Italien festgenommen. Die italienische Vollstreckungsbehörde bewilligte seine Übergabe an die deutschen Behörden.

Italien stimmte Strafverfolgung wegen Vergewaltigung zu

Am 05.11.2018 erließ das Amtsgericht Braunschweig einen Untersuchungshaftbefehl wegen des Verdachts einer 2005 in Portugal begangenen Vergewaltigung. Im Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Braunschweig die italienische vollstreckende Justizbehörde, auch der Strafverfolgung wegen dieser Tat zuzustimmen. Diese Zustimmung wurde von der italienischen Behörde erteilt. Vom 23.07.2019 bis zum 11.02.2020 befand sich der Mann aufgrund des Haftbefehls vom 05.11.2018 in Deutschland in Untersuchungshaft. Währenddessen wurde er mit Urteil vom 16.12.2019 wegen der in Portugal begangenen Vergewaltigung schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung des Urteils vom 06.10.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

BGH ruft EuGH an

Der Mann legte gegen das Urteil vom 16.12.2019 beim Bundesgerichtshof Revision ein. Er stützt diese unter anderem auf den im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgesehenen Grundsatz der Spezialität. Er macht im Wesentlichen geltend, die deutschen Behörden seien nicht befugt gewesen, ihn zu verfolgen, da die portugiesische Vollstreckungsbehörde der Strafverfolgung wegen der 2005 in Portugal begangenen Tat nicht zugestimmt habe. In Anbetracht dieses Vorbringens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Haftbefehl vom 05.11.2018 fortbestehen könne oder aufgehoben werden müsse.

EuGH: Kein Verstoß gegen Spezialitätsgrundsatz

Der EuGH hat bestätigt, dass nur die Zustimmung Italiens erforderlich war. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber einer Person, gegen die ein erster EHB ergangen sei, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liege, seien zulässig, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieses ersten EHB freiwillig verlassen hat und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten EHB übergeben worden ist. Ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz liege dann nicht vor, sofern im Rahmen des zweiten EHB die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt hat, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden ist.

Spezialitätsgrundsatz eng mit Vollstreckung eines bestimmten EHB verbunden

Aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ergebe sich, dass der darin aufgestellte Grundsatz der Spezialität eng mit der Übergabe infolge der Vollstreckung eines bestimmten EHB verbunden ist, da die Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf die „Übergabe“ im Singular abstellt. Eine systematische Auslegung bestätige dies, da auch andere Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584JI darauf hinwiesen, dass der Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines bestimmten EHB steht.

Doppeltes Zustimmungserfordernis würde Ziel der Übergabebeschleunigung gefährden

Wäre unter Umständen wie im vorliegenden Fall eine Zustimmung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 lit. g des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sowohl der einen ersten EHB vollstreckenden als auch der einen zweiten EHB vollstreckenden Justizbehörde erforderlich, würde dies die Wirksamkeit des Übergabeverfahrens behindern und das Ziel des Rahmenbeschlusses gefährden, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Nach freiwilligem Verlassen Deutschlands nur zweiter EHB maßgeblich

Im vorliegenden Fall könne sich der Revisionsführer nicht auf den Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit dem ersten EHB berufen. Denn er habe das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig verlassen, nachdem er in Deutschland die Strafe verbüßt hatte, zu der er wegen der Tat verurteilt worden war, auf die der erste EHB abgestellt hatte. Da hier für die Beurteilung der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes allein die auf der Grundlage des zweiten EHB erfolgte Übergabe relevant sei, sei die nach Art. 27 Abs. 3 lit. g des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI erforderliche Zustimmung allein von der vollstreckenden Justizbehörde des Mitgliedstaats zu erteilen, der die verfolgte Person auf der Grundlage dieses EHB übergeben habe.

EuGH, Urteil vom 24.09.2020 - C-195/20

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2020.