EuGH: Energieetikett von Staubsaugern muss nicht über Testbedingungen informieren

Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.07.2018 klargestellt. Die Staubsaugerhändler und -lieferanten dürften keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte, entschieden die Richter weiter (Az.: C-632/16).

Energieetikett für Staubsauer seit September 2014 Pflicht

Seit dem 01.09.2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung (VO (EU) Nr. 665/2013) geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient unter anderem dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Energieeffizienztest mit leerem Beutel kritisiert

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Die Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, sodass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Weitere Etiketten oder Symbole angebracht

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) eine "irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen wies zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage. Darüber hinaus betonte das belgische Gericht, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen seien, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe "Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe "AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe "Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

Hinzufügung anderer Angaben unzulässig

Der EuGH betont in seinem Urteil, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen seien, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen. Insoweit wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlege und vorsehe, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit solle dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung stehe daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der EuGH fest, dass eine "Geschäftspraktik" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur irreführend ist, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähne aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher könne eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.

Anbringung weiterer Etiketten oder Symbole irreführend

Der EuGH stellt weiter fest, dass die Anbringung weiterer Etiketten oder Symbole untersagt ist, wenn erstens diese den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens die Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann. Nach Auffassung des EuGH entsprechen die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts sei, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, wies der EuGH ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.

EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-632/16

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2018.