Geldbußen gegen vier Luftfrachtkartelle verhängt
Im Frühjahr 2012 verhängte die EU-Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 169 Millionen Euro gegen mehrere Unternehmen wegen deren Beteiligung an verschiedenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem internationalen Luftfrachtmarkt in der Zeit von 2002 bis 2007. Die in Rede stehenden Frachtdienste bestanden in der Organisation des Transports von Gütern und konnten auch etwa die Zollabfertigung, Lagerung oder Bodendienstleistungen umfassen. Die Kommission warf den Unternehmen wettbewerbsfeindliche Absprachen über verschiedene Rechnungsstellungsmechanismen und Aufschläge vor und stellte vier verschiedene Kartelle fest.
Wettbewerbsfeindliche Absprachen über verschiedene Aufschläge
Dabei handelte es sich um das NES-Kartell ("New Export System", neues Ausfuhrsystem), das AMS-Kartell ("Advanced Manifest System", System der Vorabunterrichtung), das CAF-Kartell ("Currency Adjustment Factor", Währungsausgleichsfaktor) und das PSS-Kartell ("Peak Season Surcharge", Hauptsaisonaufschlag). Die Aufschläge betrafen Dienstleistungen bei der Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich (NES-Erklärungen), die elektronische Übermittlung von Vorabinformationen Vorabinformationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten an die amerikanischen Behörden sowie Zeiten einer hohen Nachfrage. Zudem sollte Währungsrisiken begegnet werden.
Klagen vor EuG gescheitert
Mehrere der betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses oder auf Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße. Das EuG erhielt die Geldbußen für die Unternehmen Kühne + Nagel International, Schenker, Deutsche Bahn, Panalpina World Transport (Holding), Ceva Freight (UK) und EGL aufrecht. Mit Ausnahme von Ceva Freight (UK) und EGL legten diese Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein.
EuGH bestätigt Geldbußen
Der EuGH hat das gesamte Vorbringen dieser Unternehmen zurückgewiesen und die verhängten Geldbußen bestätigt. Er führt unter anderem aus, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass bei der Berechnung der Geldbußen auf den Wert der Umsätze im Zusammenhang mit den Speditionsdiensten auf den betroffenen Handelsrouten als Dienstleistungspaket abzustellen ist.