Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags grundsätzlich zulässig
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EU-Mitgliedstaaten können ihre Verwaltungen zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, sie dürfen diese Zahlungsmöglichkeit aber auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken. Eine Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund einer sehr großen Zahl von Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten führen kann. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Klagen zum Rundfunkbeitrag.

BVerwG sieht in Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit Verstoß gegen BBankG

Die Kläger des Ausgangsrechtsstreits sind in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Ihr Angebot, diesen Beitrag in bar zu entrichten, lehnte der Hessische Rundfunk unter Verweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt, ab. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage gegen die Zahlungsbescheide befasste Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Bargeld zu zahlen, gegen § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG verstößt, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind.

BVerwG bittet Gerichtshof um Klärung

Wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der Bestimmung mit dem Unionsrecht - insbesondere der währungspolitischen Zuständigkeit - ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung. Es sei zudem zu klären, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbiete, die Möglichkeit der Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschließen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.

EuGH: Mitgliedstaaten dürfen Verwaltungen zur Annahme von Barzahlungen verpflichten

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann. Zwar sei allein die Union dafür zuständig, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Allerdings sei es weder für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch für die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlege, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich sei.

Möglichkeit zur Zahlung mit Bargeld darf im öffentlichen Interesse beschränkt werden

Dem Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel sei zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziert. Diese Verpflichtung könne aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Die Einschränkungen müssten aber verhältnismäßig sein, was bedeute, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssten. Es liege im öffentlichen Interesse, dass für die Begleichung von Geldschulden den öffentlichen Stellen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher könne der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen sehr hoch sei.

BVerwG muss noch Verhältnismäßigkeit des Barzahlungsausschlusses durch den Rundfunk prüfen

In diesem Zusammenhang müsse das Bundesverwaltungsgericht nun prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig sei. Insbesondere habe es in Betracht zu ziehen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.

EuGH, Urteil vom 26.01.2021 - C-422/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2021.