EuGH: Airlines dürfen Flugpreise nicht in jeder beliebigen Währung ausweisen

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15.11.2018 in der Rechtssache Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/Germanwings entschieden hat (Az.: C-330/17).

Preis für Flug von Stuttgart nach London in britischen Pfund angegeben

Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite "www.germanwings.de" einen Flug von London nach Stuttgart. Der betreffende Flugpreis war nur in britischen Pfund ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

BGH befragt EuGH: Darf Flugpreis in beliebiger Währung ausgewiesen werden?

In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof angerufen (MMR 2017, 690). Der BGH möchte wissen, wie die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte der BGH wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können.

EuGH: Wahlfreiheit mit Grenzen

Der EuGH stellt dazu fest, dass die Verordnung Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste "in Euro oder in Landeswährung" auszuweisen. Die Verordnung enthalte keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben. Allerdings sieht der EuGH das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Es würde hingegen die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.

Im Ausgangsfall durfte German Wings Flugpreise in britischen Pfund ausweisen

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies sei insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Somit könnten in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen (Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden.

EuGH, Urteil vom 15.11.2018 - C-330/17

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2018.