EuG: Vermögenssperre für PKK war nicht ausreichend begründet

Die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK ist zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der EU-Terrorliste geführt worden. Das Gericht der Europäischen Union erklärte am 15.11.2018 zugrundeliegenden Beschlüsse der EU-Staaten wegen Verfahrensfehlern für nichtig. Nach Ansicht des Gerichts hat der Rat der Mitgliedstaaten in notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum er die PKK auf der Liste führt (Az.: T-316/14). Konkrete Auswirkungen hat das Urteil allerdings nicht, da es für 2018 eine neuen Beschluss zur Terrorliste gibt, der durch das Urteil nicht infrage gestellt wird.

Eintragung hatte Einfrierung von Geldern zur Folge

Für die PKK ist die bereits 2002 erfolgte Eintragung auf der Terrorliste relevant, weil sie zur Folge hatte, dass Konten und andere in der EU vorhandene Vermögenswerte eingefroren wurden. Von der EU wird ihr vorgeworfen, mit Waffengewalt und Anschlägen für einen kurdischen Staat oder ein Autonomiegebiet im Südosten der Türkei zu kämpfen. In dem Konflikt mit der türkischen Regierung kamen bereits mehrere Zehntausend Menschen ums Leben.

EuG, Entscheidung vom 15.11.2018 - T-316/14

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2018 (dpa).