Kontrolle schon vor Anmeldung der Fusion übernommen?
Die Klägerin – ein multinationales Telekommunikationsunternehmen – versuchte, über Aktienkäufe die Kontrollmehrheit an der PT Portugal – einem Telekommunikations- und Multimediabetreiber mit Tätigkeiten in sämtlichen Telekommunikationssparten Portugals – zu erlangen. Nach vorbehaltlicher Fusionsgenehmigung der Kommission im April 2015 erfolgte eine Prüfung des Vorgangs hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung. Hinweise hätten ergeben, dass eine Kontrolle über PT Portugal bereits bei Anmeldung des Zusammenschlusses bestanden habe.
Geldbußen wegen Verstoßes gegen Anmeldungspflicht
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Altice zu diesem Zeitpunkt ein weitreichendes Vetorecht für Geschäftsabschlüsse der PT Portugal besessen hatte, verhängte sie eine Geldbuße in Höhe von 62.250.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlusses sowie eine Geldbuße von 62.250.000 Euro wegen Nichteinhaltung des Verbots, den Zusammenschluss vor seiner Anmeldung bei der Kommission und vor seiner Genehmigung durch diese zu vollziehen. Hiergegen erhob Altice Klage auf Nichtigerklärung.
EuG weist Klage teilweise ab
Das EuG hat die Klage teilweise abgewiesen. Es hat vorab klargestellt: Die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlusses nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung und die bei Nichterfüllung dieser Pflicht anwendbare Geldbuße nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung seien im Verhältnis zur Pflicht, den Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung, und zu der bei Verstoß gegen diese Pflicht anwendbaren Geldbuße nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung nicht redundant. Die Vorschriften verstießen weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Sie dienten dazu, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen sicherzustellen. Es müssten sowohl Verstöße gegen die Anmeldepflicht als auch gegen die Stillhaltepflicht geahndet werden können.
Verstoß gegen Anmelde- und Stillhaltepflicht
Die Nebenabreden, aufgrund derer Altice berechtigt gewesen sei, die höheren Führungskräfte von PT Portugal zu bestellen und zu entlassen oder ihre Verträge abzuändern und sich in die Preispolitik einzumischen, hätten der Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des übernommenen Unternehmens gesichert. Es sei zudem aktenkundig, dass tatsächlich entsprechende Eingriffe stattgefunden hätten und sensible Informationen zwischen Altice und PT Portugal ausgetauscht worden seien. Altice habe dadurch sowohl gegen ihre Anmeldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung als auch gegen ihre Stillhaltepflicht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen.
Bußgeld ist jedoch um 10% zu kürzen
Die Höhe der wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung verhängten Geldbuße sei jedoch um 10% herabzusetzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Altice vor der Unterzeichnung des SPA die Kommission von dem Zusammenschluss, den sie durchführen werde, in Kenntnis gesetzt und bei der Kommission unmittelbar nach dieser Unterzeichnung einen Antrag auf Bestellung eines mit der Bearbeitung ihrer Akte betrauten Teams gestellt habe.