EuG: Lionel Messi kann Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Der Fußballprofi Lionel Messi kann seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiere die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke "MASSI" eines spanischen Unternehmens, begründete das Gericht der Europäischen Union seine Entscheidung (Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14).

Widerspruch verwies auf Unionswortmarke "MASSI"

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) seine Marke"MESSI" unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Im November 2011 legte Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken "MASSI", die unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die J.M.-E.V. e hijos übertragen).

EUIPO gab Widerspruch gegen Messis Marke statt

Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe "MASSI" und "MESSI", in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde.

EuG entscheidet zugunsten Messis

Da Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war, hat er das EuG angerufen und ihre Aufhebung beantragt. Das EuG hat dem Antrag entsprochen. Die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, wiesen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit auf, wobei der dominierende Bestandteil der Marke Messis dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich sei. Auch bestätigte das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen.

EUIPO hat Bekanntheit Messis nicht ausreichend berücksichtigt

Es könne nicht angenommen werden, dass Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er sei eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort "Messi" und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheine aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort "Messi" nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es sei zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch werde dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Verwechslungsgefahr wegen gedanklicher Assoziation des Wortes "Messi" mit dem Fußballer gebannt

Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werde nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reiche nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO sei somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke "MESSI" für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke "MASSI" begründen könne.

EuG, Urteil vom 26.04.2018 - T-554/14

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2018.