EuG: Hewlett Packard konnte HP als Unionsmarke eintragen lassen

Die Eintragung des vom amerikanischen PC- und Druckerhersteller Hewlett Packard verwendeten Wort-/Bildzeichens HP als Unionsmarke ist zu Recht erfolgt. Die Markenbezeichnung ist nicht bloß beschreibend und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 24.04.2018 entschieden (Rechtssachen T-207/17 und T-208/17).

Polnisches Unternehmen klagte gegen Eintragung von HP als Marke

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter auch Patronen und Drucker). Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

EuG: Eintragung von HP als Unionsmarke war rechtmäßig

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klagen von Senetic abgewiesen und damit bestätigt, dass Hewlett Packard sein Wort-/Bildzeichen HP als Unionsmarke eintragen lassen konnte. Die beanstandete Marke sei nicht rein beschreibend, weil sie sich bloß aus den zwei Buchstaben H und P zusammensetze. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine Marke beschreibend sei, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden würde.

Nutzung ähnlicher Markenbezeichnung durch Dritte nicht nachgewiesen

Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, dass Hewlett Packard Kenntnis über die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen gehabt habe. In diesem Zusammenhang liege zudem kein Nachweis vor, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte.

EuG, Urteil vom 24.04.2018 - T-207/17

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2018.