Verschuldungsquote dient Beurteilung der Eigenmittel von Banken
Bestimmte Risikopositionen von Berücksichtigung ausgenommen
EZB verweigert sechs französischen Banken Ausnahmen für Risiken aus Sparbüchern
EuG: Ausnahmen stehen im Ermessen der EZB
Das EuG hat die Beschlüsse der EZB für nichtig erklärt. Das Gericht bestätigt zunächst, dass es bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Ermessen der EZB stehe, ob sie diese Nichtberücksichtigung tatsächlich genehmigt. Ein solches Ermessen ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Der EZB müsse eine Einzelfallabwägung möglich sein zwischen dem Grundgedanken der Verschuldungsquote und der Erwägung, dass bestimmte, nicht aus einer Investitionsentscheidung des betroffenen Kreditinstituts herrührende Risikopositionen mit einem besonders schwachen Risikoprofil für die Berechnung der Verschuldungsquote irrelevant seien und dabei unberücksichtigt bleiben könnten.
Ermessen fehlerhaft ausgeübt: Ablehnungsbegründung konterkariert Ausnahmeregelung
Anschließend moniert das EuG, dass der EZB bei der Ausübung ihres Ermessens Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien. Die EZB habe ihre Ablehnung mit Aspekten begründet, die den Risikopositionen, auf die sich die in der Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung beziehe, inhärent seien. Damit habe sie dieser Ausnahmeregelung ihre praktische Wirksamkeit genommen. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass der grundsätzliche Standpunkt der EZB, dass sich aufgrund der Anpassungsfrist (also der zwischen den Anpassungen der jeweiligen Positionen der betroffenen Kreditinstitute und der CDC liegenden Frist) die mit einer übermäßigen Verschuldung verbundenen Risiken eher verwirklichen könnten, obwohl die EZB einräume, dass diese Anpassungsfrist kein Liquiditätsrisiko begründe, aufgrund seiner Allgemeinheit und angesichts des Fehlens einer detaillierten Prüfung der typischen Merkmale der regulierten Spareinlagen als offensichtlich fehlerhaft anzusehen sei.