EuG bestätigt: Bisphenol A darf als besonders besorgniserregender Stoff aufgeführt werden

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bestätigt, mit dem Bisphenol A in die Liste der für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Art. 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde. Der Stoff habe aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften als besonders besorgniserregend eingestuft werden dürfen (Urteil vom 11.07.2019, Az.: T-185/17).

Verwendung als Zwischen- und als Nichtzwischenprodukt

Bisphenol A ist ein Stoff, der unter anderem als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Polymeren verwendet wird. Er wird ferner als Nichtzwischenprodukt bei der Herstellung von Thermopapier verwendet. Am 19.07.2016 erließ die Kommission eine Verordnung (VO (EU) 2016/1179), nach der Bisphenol A als reproduktionstoxisch eingestuft wurde.

Bisphenol A als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft

Die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz ANSES legte der ECHA nach dem entsprechenden Verfahren ein Bisphenol A betreffendes Dossier vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass dieser Stoff als Nichtzwischenprodukt verwendet werde, es sich dabei jedoch nicht um die einzige Verwendung dieses Stoffes handele. Der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA beschloss im Anschluss an eine Sitzung einstimmig, Bisphenol A als die Kriterien des Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) erfüllenden besonders besorgniserregenden Stoff einzustufen. Am 04.01.2017 erließ der Direktor der ECHA einen Beschluss, mit dem Bisphenol A in die Liste der für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Art. 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde.

Verband PlasticsEurope wendet sich gegen Einschätzung

Der Verband PlasticsEurope vertritt die Interessen von Herstellern und Einführern von Kunststoffprodukten in der beziehungsweise in die Union, unter anderem von vier Unternehmen, die Bisphenol A vertreiben. Seiner Ansicht nach hat die ECHA, indem sie den Beschluss vom 04.01.2017 erlassen hat, ohne ausdrücklich die Verwendungen als Zwischenprodukt von der Aufnahme von Bisphenol A in die Kandidatenliste auszunehmen, gegen die Bestimmungen der REACH-Verordnung verstoßen. PlasticsEurope wirft der ECHA vor, sie habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Informationen über die Verwendungen von Bisphenol A als Zwischenprodukt nicht berücksichtigt habe. Er hat daher beim EuG eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Direktors der ECHA vom 04.01.2017 erhoben.

EuG: Verwendung nur als isoliertes Zwischenprodukt steht Einstufung als besonders besorgniserregend nicht entgegen

Das EuG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Stoff, der als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird, sei nicht automatisch von sämtlichen Bestimmungen der REACH-Verordnung ausgenommen. Ein solcher Stoff sei somit nicht dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ermittlungsverfahren entzogen. Die in Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahme betreffe nämlich nur das Zulassungsverfahren. Die Verordnung verwehre es jedoch nicht, dass ein Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft werden kann, selbst wenn er nur als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird.

ECHA musste in "Kandidatenliste" keinen Hinweis zu Verwendungen als Zwischenprodukt aufnehmen

Das Gericht führt ferner aus, dass die ECHA in keiner Weise verpflichtet war, in die "Kandidatenliste" einen ausdrücklichen Hinweis aufzunehmen, wonach die Verwendungen als Zwischenprodukt von der Aufnahme von Bisphenol A in diese Liste nicht betroffen seien. Das EuG erklärt, dass eines der Ziele der Kandidatenliste die Festlegung von Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung der Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe innerhalb der Lieferkette und mit den Verbrauchern ist. Die Ermittlung des besonders besorgniserregenden Charakters eines Stoffes diene dazu, die Öffentlichkeit und Fachkreise besser über die Risiken und Gefahren, denen sie sich aussetzen, zu informieren. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss dem Ziel entspricht, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe innerhalb der Lieferkette und mit den Verbrauchern gemeinsam zu nutzen. Es stellt fest, dass die rechtlichen Wirkungen dieses Beschlusses nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt irrelevant

Das Gericht ist schließlich der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht relevant ist, da die mit dieser Verwendung im Zusammenhang stehenden Informationen nicht die inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes betreffen, während die Ermittlung und die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste allein aufgrund der inhärenten Eigenschaften eines Stoffes und nicht aufgrund der Verwendungen dieses Stoffes erfolgt.

EuG, Urteil vom 11.07.2019 - T-185/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2019.