EU-Kommission genehmigt Deutsche Coronahilfen für Reisebranche

Die Europäische Kommission hat eine Garantie des deutschen Staates in Höhe von 840 Millionen Euro zur Deckung von Gutscheinen genehmigt, die von Reiseveranstaltern für vor dem 08.03.2020 gebuchte annullierte Pauschalreisen ausgestellt wurden. Die Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte, die deutsche Regelung sei mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar. Sie diene dem Verbraucherschutz und helfe gleichzeitig Unternehmen der Reisebranche.

Massenhaft Pauschalreisen aufgrund der Corona-Maßnahmen annulliert

Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, Reiseveranstaltern staatliche Garantien nach Artikel 107 Abs. 3 b AEUV zu gewähren. In Deutschland belaufe sich die Summe (Stand Ende April) für Pauschalreisen, die vor dem 08.03. gebucht worden waren und noch nicht wahrgenommen wurden, auf insgesamt 6 Milliarden Euro. Einige dieser Buchungen seien bereits wegen der notwendigen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus annulliert, und weitere müssten möglicherweise noch annulliert werden.

Kunden erhielten Gutscheine im Wert von 1,5 Milliarden

Für einen großen Teil der stornierten Buchungen erhielten die Kunden von den Reiseveranstaltern Erstattungen, oder es wurden Ersatzbuchungen angeboten. Gleichwohl werde geschätzt, dass Reiseveranstalter gesicherte Gutscheine im Wert von 1,5 Milliarden Euro ausgeben werden, um die Kunden für die verbleibenden annullierten Pauschalreisen zu entschädigen. Alle Kunden von Reiseveranstaltern, die nach der EU-Pauschalreiserichtlinie Anspruch auf Erstattung haben, können diese gesicherten Gutscheine unabhängig von ihrem Dienstleister in Anspruch nehmen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Mit dieser Regelung will der deutsche Staat dafür sorgen, dass jeder Reisende, der einen von einem Reiseveranstalter ausgestellten Gutschein akzeptiert, diesen entweder verwenden oder eine vollständige Erstattung erhalten kann.

Deutschland garantiert bei Nichteinlösung Rückzahlung des vollen Reisebetrags

Die Gutscheine bleiben bis zum 31.12.2021 gültig. Wird ein Gutschein bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen, wird der für die Reise gezahlte Betrag dem Kunden in voller Höhe erstattet. Durch die Garantie der Rückzahlung dieser Gutscheine im Fall der Insolvenz des betreffenden Reiseveranstalters solle die heute genehmigte Regelung die Verbraucher schützen, so die Kommission. Eine wirksame Abwicklung der entsprechenden Erstattungen oder Rückzahlungen an Reisende werde gewährleisten und der Liquiditätsdruck auf die Reisebranche verringert, indem die Ausgabe von Gutscheinen anstelle einer direkten Rückzahlung gefördert werde. Im Gegenzug zahlten die Reiseveranstalter eine Prämie an den deutschen Staat (0,15% des Werts des gedeckten Gutscheins für kleine und mittlere Unternehmen, 0,25% für große Unternehmen).

Garantien stehen mit EU-Beihilferecht im Einklang

Nach Feststellung der Kommission steht die deutsche Maßnahme mit Artikel 107 Abs. 3 b AEUV, wonach die Kommission staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen kann, in Einklang. Die Bürgschaften deckten 100% des Wertes der Gutscheine ab. Die Garantien würden bis spätestens 31.12.2020 gewährt. Die Maßnahme verlange eine Mindestvergütung für die Garantien und die Regelung stehe allen Reiseveranstaltern offen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Die Kommission kam daher abschließend zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben. Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2020.