EU-Kommission genehmigt Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen

Die Europäische Kommission hat am 02.04.2020 die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Die Regelung ermöglicht es, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten. "Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms anwenden und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen", betonte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU).

Erleichterung für die Wirtschaft

Das KfW-Sonderprogramm 2020 ist am 23.03.2020 an den Start gegangen. In seinem Rahmen wurden bislang 2.432 Kreditanträge mit einem Volumen von rund 9,8 Milliarden Euro gestellt, berichtet die Kommission. Das Sonderprogramm stehe sowohl kleinen und mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro sollen Erleichterung für die Wirtschaft schaffen. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen sollen Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19.03.2020 in Kraft getreten ist.

Hilfe für Krisen durch Corona-Virus

Die Programme stünden Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, so die Kommission weiter. Konkret heiße dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es könnten Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2020.