Tatbestand auf strafwürdiges Unrecht beschränken
Mit seinem Reformmodell hält der DRB an der Strafbarkeit des Schwarzfahrens fest, will den Tatbestand aber auf Fälle strafwürdigen Unrechts beschränken. Wer einfach in einen Bus oder eine Bahn einsteigt, ohne irgendeine Form der Täuschung zu begehen oder einen Schutz gegen Schwarzfahrten zu umgehen, ist nach dem Reformvorschlag des DRB nicht strafwürdig. Hier reichen seiner Ansicht nach zivilrechtliche Ansprüche der Verkehrsunternehmen aus, wie das erhöhte Beförderungsentgelt.
Festhalterecht der Kontrolleure bleibt bestehen
Das oft angeführte Argument, ohne eine Strafbarkeit dürften die Kontrolleure der Verkehrsbetriebe Schwarzfahrer nicht mehr festhalten, um deren Identität festzustellen, ist nach Auffassung des DRB nicht stichhaltig. Denn auch das Zivilrecht sehe in § 229 BGB ein Festhalterecht vor. Der Vorschlag des DRB knüpfe an die Ursprungsidee des im vorigen Jahrhundert eingeführten § 265a StGB an, nach der die schlichte Inanspruchnahme einer Leistung ohne ein manipulatives Verhalten nicht strafbar sein sollte, weil es zu niederschwellig ist. "In erster Linie sind die Verkehrsbetriebe gefordert, vorbeugend mehr gegen Schwarzfahren zu tun. Wirksame Zugangskontrollen der Unternehmen sind der beste Weg, um Schwarzfahrten mit Bahnen und Bussen effektiver zu verhindern", sagte Stockinger.