Deutschland setzt Regelungen zur Antarktis-Haftung um

Wer die Umwelt in der Antarktis beschädigt oder verschmutzt, soll zukünftig für die Vermeidung oder Beseitigung der Schäden haften. Wie die Bundesregierung am 07.08.2017 mitteilte, hat sie eine entsprechende ergänzende Bestimmung (Haftungsannex) zum 1991 unterzeichneten Antarktis-Umweltschutzprotokoll im Juli in deutsches Recht umgesetzt.

Feste Haftungsregeln für private und staatliche Akteure

In Zukunft soll es danach feste Haftungsregeln für private und staatliche Akteure bei umweltgefährdenden Notfällen in der Antarktis geben. Verursacher solcher Notfälle sollen dann für Vorsorge- und Gegenmaßnahmen sowie die Beseitigungskosten haften. Als umweltgefährdender Notfall wird ein Unfall bezeichnet, der zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu führen droht.

Regelung völkerrechtlich noch nicht gültig

Der Haftungsannex zum Umweltschutzprotokoll tritt erst in Kraft, wenn er auch völkerrechtlich gültig ist. Dies ist der Fall, wenn er von allen 29 Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags genehmigt worden ist. Diese Staaten betreiben in der Regel aktiv Forschung in der Antarktis und sind stimmberechtigt. Bei jährlichen Konferenzen überarbeiten die Konsultativstaaten die Grundsätze und Ziele des Vertrages und passen sie der aktuellen Lage an.

Umweltbundesamt muss deutsche Aktivitäten genehmigen

Alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen, sind unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Das heißt, sowohl Forschungstätigkeiten als auch touristische oder journalistische Aktivitäten in der Antarktis bedürfen einer Genehmigung. In Deutschland ist das Umweltbundesamt die nationale Genehmigungsbehörde. Es bewertet alle Tätigkeiten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die antarktische Umwelt und erteilt oder verwehrt auf dieser Grundlage eine Genehmigung.

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2017.