DAV äußert verfassungsrechtliche Zweifel an Referentenentwurf für Berliner Mietendeckel

Der Deutsche Anwaltverein äußert in einer Stellungnahme vom September 2019 zum Referentenentwurf des Berliner Senatsressorts für Stadtentwicklung und Wohnen für einen Mietendeckel verfassungsrechtliche Bedenken. Aber auch mit den Regelungen des Mietrechts im BGB könnten Kollisionen auftreten.

Bedenken gegen pauschalen Mietenstopp

Der DAV befasst sich zunächst mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Mietendeckel und fasst die Kernpunkte des Referentenentwurfs zusammen. Anschließend misst er den Entwurf an den aufgestellten Anforderungen und sieht verschiedene Defizite: Bereits die Rückwirkung des geplanten Mietendeckels auf den 18.06.2019, den Tag des Beschlusses des Eckpunktepapiers, sei unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. Auch der geplante pauschale Mietenstopp sei bedenklich, er sei möglichweise unverhältnismäßig und gleichheitswidrig.

Kollisionen mit BGB-Mietpreisregelungen möglich

Zudem könnte der geplante Mietendeckel mit den Mitpreisregelungen des BGB (§§ 556d ff., 558 ff., 559 ff. BGB) kollidieren, etwa durch die -  vom DAV grundsätzlich begrüßte - Ausgestaltung als "atmender Deckel" oder die Regelung zur eingeschränkten Erhöhung der Miete nach Modernisierungen. Um das Recht des Vermieters, sich bei Neuvermietungen auf die Vormiete zu berufen, durch den Mietendeckel vorübergehend zu hemmen, reicht die vorgesehene Härtefallregelung nach Ansicht des DAV nicht aus.

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2019.