Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig jede Person als Organ- oder Gewebespender gilt, es sei denn, es liegt ein zu Lebzeiten erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Parallel zur Einführung dieser doppelten Widerspruchslösung soll ein Register eingerichtet werden, in dem die Erklärungen eingetragen werden können.
DAV: Ärzteschaft in Informationsprozess direkt einbinden
Nach Auffassung des DAV sollten in § 2 Abs. 1 TPG-E neben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und den Krankenkassen auch die Krankenversicherungen genannt werden, um klarzustellen, dass auch Privatversicherte zu den Informationsempfängern gehören. Die Bedeutung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Informationskampagne werde jedoch überschätzt, so der DAV, der darauf verweist, dass die Überzeugungswirkung bisheriger Informationskampagnen der Bundeszentrale überschaubar geblieben sei. Außerdem gebe es in Deutschland auch rund 7,5 Millionen funktionale Analphabeten und viele die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschende Mitbürger. Deswegen wäre es zielführender, die Ärzteschaft in den Informationsprozess direkt mit einzubinden, so der Anwaltverein.
Eingangsbestätigung für Einspruch sinnvoll
Die Einführung eines öffentlichen Registers begrüßte der DAV. Hinsichtlich der Melde- und Eintragungsformalitäten solle aber sichergestellt werden, dass die eingebende Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Widerspruch oder eine Änderungseintragung handelt, eine Eingangsbestätigung erhält. Ferner sollte der Widerspruch auf einzelne Organe oder Organteile beschränkt werden können.
DAV hält wenig von Befragung nächster Angehöriger
Für wenig sinnvoll hält der Anwaltverein dagegen die ergänzende Befragung nächster Angehöriger, die in § 4 Abs. 1 TPG-E geregelt ist. Wenn der Paradigmenwechsel in § 1 Abs. 1 TPG-E glaubhaft vollzogen werden soll, reiche die Aussagequalität öffentlicher Register, wie in sonstigen Fällen aus. Zudem erhöhe ein klarer Vorrang der Registerwahrheit auch die Rechtssicherheit für die handelnden Personen. Bei Minderjährigen mache die Zustimmung der Inhaber elterlicher Sorge nach allgemeinen Grundsätzen hingegen Sinn.
Registereintrag bei betreuten Personen
Weiter hält der DAV § 4 Abs. 4 TPG-E für nicht praktikabel. Wie solle das Ärzteteam bei einem verstorbenen Unfallopfer erkennen, ob dieses Opfer vor seinem Tod einwilligungsfähig gewesen sei oder nicht? Es müsse gegebenenfalls eine Pflicht für die Betreuer eingeführt werden, dass ein Widerspruch mit der Betreuung ins Register eingetragen wird oder dies je nach Anlass der Betreuung von Amts wegen erfolgt, so der Vorschlag des Anwaltvereins.
Übergangsregelung und Rechtswirkung
In der Übergangsregelung sollte laut DAV ferner ein Vorrang des Registereintrags gegenüber gegebenenfalls entgegenstehenden Eintragungen in älteren Organspendeausweisen aufgenommen werden. Schließlich sei die Frage zu regeln, welche Rechtswirkung etwa letztwillige Verfügungen von Ehegatten im Hinblick auf die wechselseitige Organspende (ggfls. auch zugunsten direkter Abkömmlinge) entfalte.